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Ratgeber

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, die oft liegen bleiben

Eine Haushaltshilfe faltet Wäsche, daneben sitzt eine ältere Frau und lächelt.KI-Bild

Jeder Mensch mit Pflegegrad, der zu Hause lebt, hat Anspruch auf 131 € im Monat für Hilfe im Alltag. Das sind 1.572 € im Jahr. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet: Sie bezahlen eine anerkannte Hilfe und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.

Wofür Sie ihn nutzen können

  • Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen oder bei Behördengängen durch anerkannte Anbieter
  • Betreuung, Begleitung und Gesellschaft, etwa Spaziergänge oder Vorlesen
  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (Eigenanteile)
  • Leistungen eines Pflegedienstes; ab Pflegegrad 2 aber nicht für die körperliche Pflege selbst

Wer als Helfer abrechnen darf, regelt jedes Bundesland selbst. In manchen Ländern dürfen auch Nachbarn nach einem kurzen Kurs abrechnen, in anderen nur anerkannte Dienste. Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt nennt Ihnen die Regeln und Anbieter vor Ort.

Was nicht genutzt wird, wird angespart, aber nicht für immer

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Laufe des Jahres an. Was am Jahresende übrig ist, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es. Für 2026 heißt das: Was Sie bis Dezember nicht nutzen, bleibt bis 30.06.2027 abrufbar, nach heutigem Recht.

Warum er so oft liegen bleibt

  • Viele wissen nicht, dass es ihn gibt, weil er nicht automatisch ausgezahlt wird.
  • Anerkannte Anbieter haben oft Wartelisten.
  • Manche Hilfe passt nicht, etwa wenn fremde Menschen Unruhe bringen oder Duftstoffe nicht vertragen werden.

Tipp: Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, wie viel aus 2025 und 2026 noch offen ist. Die Kasse gibt Ihnen darüber Auskunft.

Was die Reform plant

Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sieht vor, den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen. Beschlossen ist das noch nicht. Wie angesparte Beträge übergeleitet werden, ist offen; wir ergänzen das, sobald das Gesetz steht.

In 3 Schritten

  1. Bei der Kasse den offenen Betrag erfragen.
  2. Anerkannte Hilfe vor Ort suchen (Pflegestützpunkt, Liste der Kasse).
  3. Rechnungen sammeln und einreichen, am besten monatlich.

Wie viel ist bei Ihnen noch offen?

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Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.