Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Beschlossen ist damit nur der Entwurf: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und bis zum Inkrafttreten gelten alle bisherigen Leistungen unverändert.
Was der Entwurf vorsieht
- Höhere Leistungen zu Hause: Pflegegeld und Sachleistungen für ambulante Dienste sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 steigen. Möglich werden soll das, indem bisher getrennte Leistungen gebündelt werden.
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: Ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen, für Hilfe im Alltag. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sind bis zu 300 € im Monat vorgesehen.
- Überbrückungsbudget: Für Akut- und Überbrückungssituationen, etwa wenn die pflegende Person ausfällt. Nutzbar für Notdienste ambulanter Pflege und für Kurzzeitpflege. Akut-Kurzzeitpflegeplätze soll es ab 2028 geben.
- Begutachtung: Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen zielgenauer vergeben werden. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn (Bestandsschutz).
- Rente für Pflegende: Die Pflegeversicherung zahlt weiter die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
- Pflegebegleitung: Familien, die zu Hause pflegen, sollen früh und fortlaufend fachlich begleitet werden.
Was noch nicht feststeht
- Die genauen Beträge für Pflegegeld, Sozialraumbudget für Erwachsene und Überbrückungsbudget.
- Ab wann das Gesetz gilt. Geplant ist der 1. Januar 2027, einzelne Teile später. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern.
- Was mit angesparten Beträgen aus dem Entlastungsbetrag passiert.
- Parallel erarbeitet eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge für weitere Reformen.
Was Sie jetzt tun können
Nutzen Sie, was 2026 gilt. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis zu 3.539 €) endet mit dem Kalenderjahr, der Entlastungsbetrag läuft nach heutigem Recht weiter. Und wenn sich der Pflegebedarf verändert hat: Schieben Sie einen Antrag auf einen (höheren) Pflegegrad nicht auf. Nach dem Regierungsentwurf zählt das Recht zum Zeitpunkt Ihres Antrags. Stellen Sie ihn vor dem Inkrafttreten, wird nach den bisherigen Regeln begutachtet, auch wenn der Termin erst 2027 stattfindet. Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Regeln. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
In 3 Schritten
- Mit dem Check prüfen, was 2026 noch offen ist.
- Offene Beträge bis Jahresende nutzen oder Fristen notieren.
- Bei verändertem Bedarf den Pflegegrad-Antrag stellen (siehe Ratgeber „Pflegegrad beantragen“).
Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Bundestag entschieden hat.
Was steht Ihnen 2026 noch zu?
Jetzt kostenlos prüfenStand: Oktober 2026 · Grundlage: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.
