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Ratgeber

Pflege-Pauschbetrag: bis zu 1.800 € weniger zu versteuern

Ein Mann sitzt am Küchentisch über der Steuererklärung.KI-Bild

Wer einen Menschen unentgeltlich pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pauschbetrag abziehen, ohne Belege. Der Pauschbetrag ist eine Leistung für Sie als Pflegeperson, nicht für die gepflegte Person. Viele entdecken ihn erst nach Jahren.

Wie viel

Pflegegrad der gepflegten Person Pauschbetrag pro Jahr
2 600 €
3 1.100 €
4 oder 5, oder Merkzeichen „H“ 1.800 €

Abgezogen wird der Betrag vom zu versteuernden Einkommen. Wie viel Steuer Sie dadurch sparen, hängt von Ihrem Steuersatz ab.

Voraussetzungen

  • Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person. Ein Pflegedienst darf zusätzlich kommen.
  • Sie pflegen unentgeltlich. Achtung: Wird das Pflegegeld an Sie weitergegeben, gilt die Pflege meist nicht mehr als unentgeltlich. Ausnahme: Eltern, die ihr Kind pflegen. Verwalten Sie das Pflegegeld nur für die gepflegte Person und bezahlen davon deren Pflegekosten, ist das unschädlich.
  • Pflegen mehrere Personen denselben Menschen, wird der Betrag aufgeteilt.
  • Pflegen Sie zwei Menschen, steht Ihnen der Betrag für jeden zu.

So tragen Sie ihn ein

  • In der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, Abschnitt Pflege-Pauschbetrag.
  • Sie brauchen die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person und den Pflegegrad.
  • Sind die tatsächlichen Kosten höher, können Sie stattdessen diese als außergewöhnliche Belastung angeben, dann mit Belegen.

Vergessen in den Vorjahren?

Oft lässt sich der Pauschbetrag für frühere Jahre noch nachholen, etwa wenn ein Bescheid noch offen ist oder Sie für ein Jahr gar keine Erklärung abgegeben haben. Ob das bei Ihnen geht, klärt ein Lohnsteuerhilfeverein oder Ihre Steuerberatung.

Steht Ihnen der Pauschbetrag zu?

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Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG · Keine Steuerberatung. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.