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Ratgeber

Pflegegeld 2026: Was Ihnen zusteht, wenn die Familie pflegt

Eine Familie lacht gemeinsam am Pflegebett.KI-Bild

Wer zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, erhält ab Pflegegrad 2 Pflegegeld. Das Geld geht an die gepflegte Person; sie entscheidet, wie sie es verwendet, zum Beispiel als Anerkennung für die Pflegenden.

Wie viel

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pflegesachleistung pro Monat (Pflegedienst)
2 347 € 796 €
3 599 € 1.497 €
4 800 € 1.859 €
5 990 € 2.299 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag.

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, wird anteilig gerechnet (Kombinationsleistung). Beispiel: Nutzt der Dienst 60 % der Sachleistung, werden 40 % des Pflegegelds ausgezahlt. Bei Pflegegrad 3 also rund 240 € statt 599 €.

Pflicht: der Beratungsbesuch

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss ab Pflegegrad 2 halbjährlich einen Beratungsbesuch nachweisen, etwa durch einen Pflegedienst oder einen Pflegestützpunkt. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich ein freiwilliger Besuch pro Quartal möglich. Wird der Nachweis versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen. Der Besuch kostet Sie nichts und ist eine gute Gelegenheit, offene Fragen zu klären.

Gut zu wissen

  • Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.
  • Wird das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben, kann das den Pflege-Pauschbetrag in der Steuer kosten (siehe Ratgeber „Pflege-Pauschbetrag“).

Was die Reform plant

Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sieht höheres Pflegegeld ab Pflegegrad 2 vor, finanziert durch das Bündeln bisher getrennter Leistungen. Beschlossen ist das noch nicht.

In 3 Schritten

  1. Pflegegrad beantragen, falls noch nicht geschehen (Ratgeber „Pflegegrad beantragen“).
  2. Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination bei der Kasse wählen.
  3. Beratungsbesuch halbjährlich einplanen (in heimelig als Erinnerung).

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Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 36, 37, 38 SGB XI. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.