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Ratgeber

Pflegegrad beantragen: So bereiten Sie die Begutachtung vor

Eine Tochter bespricht mit ihrem Vater einen Termin.KI-Bild

Ohne Pflegegrad gibt es keine Leistungen der Pflegekasse. Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person oder jemand mit Vollmacht, ein Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat des Antrags. Deshalb lohnt es sich, nicht zu warten.

Die Fristen

  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: spätestens 20 Arbeitstage nach dem Antrag
  • Bescheid der Pflegekasse: spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag
  • Nach Krankenhaus, Reha oder Hospiz gelten kürzere Fristen, oft eine Woche.

Die Begutachtung vorbereiten

  • Ein paar Tage lang ein Pflegetagebuch führen: wobei geholfen wird, wie oft, auch nachts.
  • Unterlagen bereitlegen: Arztbriefe, Medikationsplan, Schwerbehindertenausweis, vorhandene Hilfsmittel.
  • Beim Termin dabei sein. Der Besuch dauert meist 60 bis 90 Minuten.
  • Den Alltag zeigen, wie er wirklich ist. Viele ältere Menschen spielen ihre Schwierigkeiten herunter.

Bewertet werden sechs Bereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung, Gedächtnis und Umgang mit Krankheit.

Nicht einverstanden?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen, per Post oder Fax. Eine Begründung können Sie nachreichen. Fordern Sie dazu das Gutachten bei der Kasse an.

Was die Reform plant

Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sieht vor, die Begutachtung für die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer und strenger zu machen, vor allem für Neuanträge. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn (Bestandsschutz). Beschlossen ist das noch nicht.

In 3 Schritten

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen, Datum notieren.
  2. Pflegetagebuch führen (in heimelig: Pflegetagebuch, druckbar für die Begutachtung) und Unterlagen sammeln (in heimelig: Dokumente).
  3. Bescheid prüfen; bei Zweifeln innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was steht Ihnen mit Pflegegrad zu?

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Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 14, 15, 18 SGB XI; § 84 SGG. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.