Wer neben dem Beruf einen nahen Angehörigen pflegt, hat Anspruch auf Auszeiten, von einigen Tagen bis zu zwei Jahren. Sie gelten für nahe Angehörige wie Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Partner, Geschwister und Kinder, nicht für Freunde oder Nachbarn.
Die drei Möglichkeiten
| Dauer | Gehalt | Anspruch | |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem und Jahr | Pflegeunterstützungsgeld, meist rund 90 % des Nettolohns, von der Pflegekasse | immer, ohne Ankündigungsfrist |
| Pflegezeit | bis 6 Monate, ganz oder teilweise frei | kein Gehalt, zinsloses Darlehen möglich | bei mehr als 15 Beschäftigten; Ankündigung schriftlich 10 Tage vorher |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate Teilzeit, mindestens 15 Stunden pro Woche | Teilzeitgehalt, zinsloses Darlehen möglich | bei mehr als 25 Beschäftigten; Ankündigung 8 Wochen vorher |
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen höchstens 24 Monate. In kleineren Betrieben geht es auf Antrag, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Darlehen und Schutz
- Zinsloses Darlehen: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gleicht die Hälfte des fehlenden Nettogehalts aus. Zurückgezahlt wird nach der Auszeit, in Härtefällen gestundet.
- Kündigungsschutz: ab der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Auszeit.
Was geplant ist
Ein Familienpflegegeld als Lohnersatz, ähnlich dem Elterngeld, wird seit Jahren diskutiert. Beschlossen ist es nicht, und ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das Bundesfamilienministerium will im ersten Halbjahr 2027 einen Vorschlag vorlegen (Stand: Oktober 2026).
In 3 Schritten
- Mit Arbeitgeber und Pflegekasse klären, welche Auszeit passt.
- Freistellung schriftlich ankündigen, bei Bedarf Darlehen beim BAFzA beantragen.
- Akut: Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage bei der Pflegekasse beantragen.
Welche Leistungen stehen Ihnen als Pflegeperson zu?
Jetzt kostenlos prüfenStand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI · keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.
