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Ratgeber

Kurzzeitpflege: Wenn es zu Hause für eine Weile nicht geht

Eine ältere Frau und ihre Tochter sitzen entspannt auf dem Sofa.KI-Bild

Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn Sie selbst ausfallen oder wenn zu Hause umgebaut wird: Dann kann die gepflegte Person vorübergehend in eine Pflegeeinrichtung ziehen. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse dafür bis zu acht Wochen im Jahr.

Was die Kasse zahlt

  • Gemeinsamer Jahresbetrag: 2026 bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen. Weil Tagessätze oft hoch sind, reicht der Betrag meist für deutlich weniger als acht Wochen.
  • Pflegegeld: läuft während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochen im Jahr.

Was Sie selbst zahlen

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt die gepflegte Person grundsätzlich selbst. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen, auch angesparte Beträge. Klären Sie den Eigenanteil vorher mit der Einrichtung. Reicht das Geld nicht, ist das Sozialamt Ansprechpartner.

Mit Pflegegrad 1 oder nach dem Krankenhaus

  • Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, sie lässt sich aber mit dem Entlastungsbetrag bezahlen.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Krankenkasse zahlen, wenn die Pflege zu Hause bei schwerer Krankheit nicht gesichert ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft beim Antrag.

Gut vorbereitet

Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, fragen Sie früh an. Die Einrichtung muss von der Pflegekasse zugelassen sein. Geben Sie den Pflege-Steckbrief mit: Unverträglichkeiten, Allergien, Gewohnheiten und Medikamente stehen dann auf einer Seite.

Was die Reform plant

Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sieht ein Überbrückungsbudget vor, das auch für Kurzzeitpflege gilt, und ab 2028 Akut-Kurzzeitpflegeplätze. Beschlossen ist das noch nicht.

In 3 Schritten

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen, vor der Aufnahme.
  2. Zugelassene Einrichtung finden, Eigenanteil klären.
  3. Pflege-Steckbrief und Medikamentenplan mitgeben.

Wie viel ist von Ihrem Jahresbetrag 2026 noch frei?

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Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 42, 42a, 37 SGB XI. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Pflegekasse und Ihres Finanzamts.