Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz weniger. Der Festzuschuss für Kronen, Brücken und Prothesen sinkt um zehn Prozentpunkte. Das hat der Bundestag im Juli mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Für Sie zählt ein Datum: Bewilligt die Krankenkasse Ihren Heil- und Kostenplan noch vor dem 1. Januar, gilt der bisherige, höhere Zuschuss.
Was sich ändert
| Ihr Bonusheft | Bewilligung bis 31.12.2026 | Bewilligung ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| ohne Bonusheft | 60 % der Regelversorgung | 50 % |
| 5 Jahre lückenlos Vorsorge | 70 % | 60 % |
| 10 Jahre lückenlos Vorsorge | 75 % | 65 % |
| Härtefall (geringes Einkommen) | bis zu 100 % | weiterhin bis zu 100 % |
Die Prozente beziehen sich auf die Regelversorgung, also die einfache, medizinisch ausreichende Lösung für Ihren Befund. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, zahlt den Unterschied wie bisher selbst.
Was das in Euro bedeutet
Ein Beispiel: Kostet die Regelversorgung 1.000 €, zahlen Sie ohne Bonusheft bisher 400 € selbst, ab 2027 500 €. Mit zehn Jahren Bonusheft steigt Ihr Anteil von 250 € auf 350 €. Bei mehreren Kronen oder einer Prothese kommen schnell einige hundert Euro zusammen.
Entscheidend ist die Bewilligung, nicht die Behandlung
- Es zählt der Tag, an dem die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan bewilligt. Nicht der Tag, an dem die Praxis ihn schreibt, und nicht der Tag der Behandlung.
- Die Kasse braucht für die Prüfung oft einige Tage bis Wochen, manchmal mit Gutachten. Reichen Sie den Plan deshalb möglichst bis Anfang Dezember ein.
- Nach der Bewilligung muss der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten eingesetzt werden. Ein Plan, der im Dezember 2026 bewilligt wird, trägt also bis in den Sommer 2027.
- Lassen Sie sich nicht zu Zahnersatz drängen, der noch nicht nötig ist. Der alte Satz lohnt sich nur, wenn die Behandlung ohnehin ansteht.
Härtefall: Bei geringem Einkommen zahlt die Kasse weiter alles
Wer wenig Einkommen hat, bekommt die Regelversorgung auch ab 2027 vollständig bezahlt. Die Kasse gleicht den niedrigeren Festzuschuss mit einem höheren Zusatzbetrag aus. Als Härtefall gelten Sie, wenn Ihre Bruttoeinnahmen im Monat diese Grenze nicht übersteigen:
- 2026: 1.582 € für Alleinstehende, mit einem Angehörigen im Haushalt 2.175,25 €, für jeden weiteren 395,50 € mehr.
- 2027 (voraussichtlich): 1.652 € für Alleinstehende, mit einem Angehörigen 2.271,50 €, für jeden weiteren 413 € mehr.
Unabhängig vom Einkommen gilt als Härtefall, wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder BAföG bekommt. Liegen Sie knapp über der Grenze, kann ein Teil des Eigenanteils übernommen werden (gleitender Härtefall). Der Härtefall muss eigens beantragt werden, auch wenn Sie schon von Zuzahlungen befreit sind.
Tipps für Familien, die pflegen
- Bonusheft suchen. Liegt es nicht mehr vor, kann die Zahnarztpraxis frühere Kontrolltermine oft aus ihren Unterlagen bestätigen.
- Einmal verpasst? Wer in zehn Jahren einmal aus nachvollziehbarem Grund keine Kontrolle hatte, etwa wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, kann trotzdem den höchsten Bonus bekommen. Darüber entscheidet die Krankenkasse; legen Sie eine kurze Begründung bei.
- Wenn der Weg in die Praxis schwerfällt: Für Menschen mit Pflegegrad gibt es zusätzliche Vorsorge, und viele Praxen machen auch Hausbesuche. Fragen Sie danach.
- Einkommen der gepflegten Person zählt. Für den Härtefall rechnet die Kasse mit den Einnahmen der versicherten Person und ihres Haushalts. Pflegegeld wird dabei in der Regel nicht als Einkommen gerechnet.
In 3 Schritten
- Noch im November einen Termin in der Zahnarztpraxis vereinbaren und fragen, ob Zahnersatz ansteht.
- Den Heil- und Kostenplan sofort bei der Krankenkasse einreichen, mit Bonusheft und gegebenenfalls Härtefall-Antrag.
- Nach der Bewilligung den Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten einsetzen lassen.
Ab Januar steigen außerdem die Zuzahlungen für Medikamente, Physio und Krankenhaus. Was Sie dagegen tun können, steht im Ratgeber „Zuzahlungen 2027“.
Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Neufassung § 55 SGB V) · Bundesgesundheitsministerium: Zahnärztliche Behandlung · Barmer: Härtefall bei Zahnersatz · betanet: Zahnersatz (Stand 30.10.2026)
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Stand: Oktober 2026 · Grundlage: § 55 SGB V in der ab 1.1.2027 geltenden Fassung. Härtefallgrenzen 2027 vorbehaltlich der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Bezugsgröße 4.130 €, Bundesrat steht aus). Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Bescheid Ihrer Krankenkasse und die Auskunft Ihrer Zahnarztpraxis.
