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Ratgeber

Zuzahlungen 2027: Was teurer wird und wie Sie sich befreien lassen

Ein Mann sitzt am Küchentisch über seinen Unterlagen.KI-Bild

Ab dem 1. Januar 2027 kosten Rezepte, Physiotherapie und Tage im Krankenhaus mehr. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet: Die festen Beträge der gesetzlichen Zuzahlungen steigen um die Hälfte, zum ersten Mal seit 2004. Was gleich bleibt: Niemand muss mehr als 2 % seines Einkommens im Jahr zuzahlen, wer schwerwiegend chronisch krank ist, nur 1 %. Diese Grenze gilt aber nicht von selbst. Sie müssen sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen und Ihre Quittungen vorlegen.

Was ab 1. Januar 2027 gilt

Leistungbis Ende 2026ab 2027
Medikamente und Verbandmittel (je Packung)10 % des Preises, mind. 5 €, höchstens 10 €10 % des Preises, mind. 7,50 €, höchstens 15 €
Hilfsmittel, z. B. Rollator, Kompressionsstrümpfe10 %, mind. 5 €, höchstens 10 €10 %, mind. 7,50 €, höchstens 15 €
Hilfsmittel zum Verbrauch, z. B. Inkontinenzeinlagenhöchstens 10 € im Monathöchstens 15 € im Monat
Heilmittel: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie10 % der Kosten + 10 € je Verordnung10 % der Kosten + 15 € je Verordnung
Häusliche Krankenpflege (z. B. Verbandswechsel durch den Pflegedienst)10 % der Kosten (höchstens 28 Tage im Jahr) + 10 € je Verordnung10 % der Kosten (höchstens 28 Tage im Jahr) + 15 € je Verordnung
Krankenhaus10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (bis 280 €)15 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (bis 420 €)
Stationäre Reha und Vorsorge10 € pro Tag15 € pro Tag
Verordnete Fahrten, Haushaltshilfe, Soziotherapie10 %, mind. 5 €, höchstens 10 €10 %, mind. 7,50 €, höchstens 15 €

Kostet ein Mittel weniger als die Mindest-Zuzahlung, zahlen Sie nur den Preis. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen weiterhin nichts zu, außer bei Fahrkosten.

Die Belastungsgrenze: 2 % oder 1 % im Jahr

Alle gesetzlichen Zuzahlungen eines Haushalts zusammen sind pro Kalenderjahr begrenzt: auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 %. Gezählt wird der ganze Haushalt, also auch Ehe- oder Lebenspartner. Für Angehörige im Haushalt werden Freibeträge abgezogen (2026: 7.119 € für den ersten, 4.746 € für jeden weiteren; für Kinder der steuerliche Kinderfreibetrag). Für 2027 steigen die Freibeträge voraussichtlich auf rund 7.434 € und 4.956 €. Pflegegeld zählt nicht als Einnahme.

Wer die Grenze erreicht, bekommt von der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres. Was darüber hinaus schon gezahlt wurde, erstattet sie.

Wann gilt die 1-%-Grenze?

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wird und zusätzlich eines dieser Merkmale erfüllt:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • ein Grad der Behinderung oder der Erwerbsminderung von mindestens 60, oder
  • ohne laufende Behandlung (Medikamente, Therapie, Hilfsmittel) würde sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmern oder die Lebensqualität dauerhaft stark sinken.

Die Dauerbehandlung bestätigt die Ärztin oder der Arzt auf einer Bescheinigung für die Krankenkasse (Muster 55). Der Pflegegrad allein reicht nicht: Ohne diese Bescheinigung rechnet die Kasse mit 2 %.

Ein Beispiel

Frau K. ist verwitwet, hat Pflegegrad 3 und 18.000 € Rente im Jahr. Mit ärztlicher Bescheinigung liegt ihre Belastungsgrenze bei 1 %, also bei 180 € im Jahr. Sie braucht jeden Monat vier günstige Medikamente. 2026 zahlte sie dafür 20 € im Monat zu, ab 2027 sind es 30 €. Die Grenze ist damit schon nach sechs Monaten erreicht, mit Physiotherapie oder einem Krankenhausaufenthalt noch früher. Ab dann zahlt sie nichts mehr zu, wenn sie die Befreiung beantragt. Tut sie das nicht, zahlt sie das ganze Jahr weiter.

Was zählt und was nicht

Es zählen nur die gesetzlichen Zuzahlungen zu Kassenleistungen: Apotheke (Medikamente auf Kassenrezept), Hilfsmittel, Physio, Ergo und Logopädie, häusliche Krankenpflege, Krankenhaus, Reha, verordnete Fahrten und Haushaltshilfe.

Es zählen nicht: Medikamente ohne Rezept, Aufzahlungen über dem Festbetrag (Mehrkosten), selbst bezahlte Leistungen beim Arzt (IGeL), Eigenanteile beim Zahnersatz, Brillen und Leistungen privater Zusatzversicherungen. Auch ein Krankenhaus-Tagegeld einer privaten Versicherung hat mit der Zuzahlung nichts zu tun.

Was Sie jetzt tun können

  • Ab 1. Januar jede Quittung aufheben. Sie muss den Namen der behandelten Person tragen. Viele Apotheken drucken auf Wunsch eine Jahresübersicht aller Zuzahlungen aus. Das Krankenhaus, die Physiopraxis und der Pflegedienst müssen Zuzahlungen quittieren.
  • Bescheinigung beim Arzt holen, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt, zum Beispiel beim nächsten Termin in der Hausarztpraxis.
  • Belastungsgrenze ausrechnen und die Zuzahlungen im Blick behalten. Viele Krankenkassen haben dafür einen Rechner auf ihrer Website.
  • Antrag bei der Krankenkasse stellen, sobald die Grenze erreicht ist. Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Bei vielen Kassen geht es auch umgekehrt: Sie zahlen den Betrag der Belastungsgrenze im Voraus und sind ab Januar befreit. Das lohnt sich, wenn die Grenze sicher erreicht wird.
  • Für 2026 nachsehen: Wurde die Grenze dieses Jahr schon überschritten, können Sie die Erstattung auch nachträglich beantragen.

In 3 Schritten

  1. Quittungen sammeln, ab dem ersten Rezept im Januar.
  2. Bei chronischer Erkrankung die ärztliche Bescheinigung holen.
  3. Befreiung bei der Krankenkasse beantragen, sobald die Grenze erreicht ist.

Auch beim Zahnersatz zahlt die Kasse ab 2027 weniger. Wer bald Kronen oder eine Prothese braucht, sollte den Plan noch 2026 bewilligen lassen: Ratgeber „Zahnersatz 2027“.

Mit heimelig fotografieren Sie Quittungen direkt in die Pflege-Akte. Die App ist ab Januar 2027 geplant.

Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Neufassung § 61 SGB V ab 1.1.2027) · Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlungsregelungen der GKV · vdek: Zuzahlungen und Belastungsgrenzen 2026 · betanet: Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke (Stand 30.10.2026)

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Stand: Oktober 2026 · Grundlage: § 61 und § 62 SGB V in der ab 1.1.2027 geltenden Fassung, Chroniker-Richtlinie des G-BA. Freibeträge 2027 vorbehaltlich der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bescheide und Auskünfte Ihrer Krankenkasse.